Als Steuerberater bin ich nach dem
Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die
Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen hat.
In ihrem Aufbau lehnt sich die StBGebV an die
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
an.
Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im
Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater
angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer
Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.
Die Gebühren richten sich gemäß
§ 11 StBGebV nach
- 1. der
Bedeutung der Angelegenheit,
- 2. dem
Umfang,
- der
Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit.
Die Gebühren werden als Wertgebühr oder
als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der
angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr
auszugehen.
Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht
sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören
gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in
Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die
Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.
Neben den Gebühren hat ein Steuerberater
auch Anspruch auf Auslagenersatz.
Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten
gesondert einforderbar.
Im Vergleich zu den einzelnen
Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine
höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren.
Nach § 4 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. § 14
StBGebV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung
über eine Pauschalvergütung zu treffen.
Gebührenarten
Für den überwiegenden Teil der Vergütung der
beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die
"Wertgebühr" vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der
Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich
nach den Tabellen A bis E der
Steuerberatergebührenverordnung.
Die Anwendung der "Zeitgebühr" von 19€ bis 46€ je
angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der
Gebührenordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen
beschränkt.
Von geringer Bedeutung ist die "Betragsrahmengebühr", eine
Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt
ist und insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung
findet.
(Die vorstehenden Informationen wurden dem
Merkblatt der Bundessteuerberaterkammer "Grundlagen der deutschen
Steuerberatergebühren" entnommen.)